Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab eine Steigerung des Reineinkommens um 33.1 % im Vergleich zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Reineinkommen (VB 53, 81). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 anhand der Daten der Steuerveranlagung 2020 neu und errechnete einen Anspruch von Fr. 0.00 (VB 54), was einen Betrag von Fr. 3'707.40 an zu viel ausbezahlter Prämienverbilligung für das Jahr 2020 ergab (VB 50).