Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2020 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 78'100.00 (VB A 5), was ein massgebendes Einkommen im Sinne des KVGG von Fr. 70'100.00 ergab (VB 54). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab eine Steigerung des Reineinkommens um 33.1 % im Vergleich zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Reineinkommen (VB 53, 81).