3. 3.1. 3.1.1. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG). Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 KVGG). 3.1.2. Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich eines Fünftels des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG).