2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 80 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für die Jahre 2020 und 2022 zu Recht verneint und die Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen angeordnet hat.