1.2.2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach einer Nachkontrolle aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 und forderte die zu viel bezogenen Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 3'570.00 zurück. 1.2.3. Die gegen die Verfügungen vom 5. Juli 2024 erhobenen Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2025 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. April 2025 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2025 und stellten folgende Rechtsbegehren: