1.1.2. Die Beschwerdeführer stellten am 29. September 2021 für sich und ihre beiden Kinder einen Antrag auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2022. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach ihnen die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung von Fr. 3'570.00 für das Bezugsjahr 2022 zu. 1.2. 1.2.1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach einer Nachkontrolle aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 und forderte die zu viel bezogene Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 3'707.40 zurück.