das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer wertete, ist damit nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit im August und im Oktober 2024 grundsätzlich deklarierte, und vor dem Hintergrund, dass sie erstmals wegen einer Verletzung der Auskunft- oder Meldepflicht sanktioniert wurde, erscheint die Festsetzung der Anzahl Einstelltage durch den Beschwerdegegner auf 38 als angemessen. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die Einstellungsdauer ist daher zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.