Trotzdem erklärte sie auf den Formularen für den Juli und den Oktober 2024 jeweils, "kein[en] Lohn" erzielt zu haben, und verneinte im September 2024, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, obwohl sie Leistungen als Selbständigerwerbende erbracht und diese in Rechnung gestellt hatte. Dass der Beschwerdegegner -7-