Die Beschwerdeführerin übte von Juli bis Oktober 2024 während vier Monaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aus und erbrachte in diesem Rahmen Dienstleistungen, für die sie monatlich Fr. 5'500.00 in Rechnung stellte, was auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" jeweils vollumfänglich anzugeben gewesen wäre. Trotzdem erklärte sie auf den Formularen für den Juli und den Oktober 2024 jeweils, "kein[en] Lohn" erzielt zu haben, und verneinte im September 2024, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, obwohl sie Leistungen als Selbständigerwerbende erbracht und diese in Rechnung gestellt hatte.