5.2. Der Beschwerdegegner sanktionierte die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 17. März 2025 mit 38 Einstelltagen und setzte damit die Anzahl Einstelltage unterhalb des für eine Einstellung bei schwerem Verschulden geltenden Mittelwerts fest (VB 45). Die Beschwerdeführerin übte von Juli bis Oktober 2024 während vier Monaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aus und erbrachte in diesem Rahmen Dienstleistungen, für die sie monatlich Fr. 5'500.00 in Rechnung stellte, was auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" jeweils vollumfänglich anzugeben gewesen wäre.