38 AVIG-Praxis ALE). Dass sie nach eigenen Angaben nicht in Täuschungsabsicht gehandelt hat (Eingabe vom 9. Mai 2025), ist für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Sanktionierung ihres Verhaltens ebenfalls nicht von Bedeutung, da das subjektive Kriterium der Absicht – d.h. des Wissens und Willens, eine unrechtmässige Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder dies zumindest zu versuchen – nicht Tatbestandvoraussetzung ist (E. 2.1. hiervor). Damit ist der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt.