Ebenso gab die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 gegenüber der Personalberaterin an, dass sie noch keine Aufträge angenommen habe (vgl. E. 3.2. hiervor), was ebenfalls unwahr ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe zu keinem Zeitpunkt einen finanziellen Vorteil aus den Fehldeklarationen gezogen, ist darauf hinzuweisen, dass unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind oder zu einem Schaden geführt haben (vgl. E. 2.1.; Rz. 38 AVIG-Praxis ALE).