der B._____ GmbHfür den fraglichen Monat Fr. 5'500.00 in Rechnung stellte (VB 73). Somit hat die Beschwerdeführerin in den Formularen für Juli, September und Oktober 2024 unwahre bzw. unvollständige Angaben gemacht. Ebenso gab die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 gegenüber der Personalberaterin an, dass sie noch keine Aufträge angenommen habe (vgl. E. 3.2. hiervor), was ebenfalls unwahr ist.