__ GmbH erbracht hatte. Im Formular für September 2024 verneinte die Beschwerdeführerin am 30. August 2024 die Frage, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (VB 81), obwohl sie gemäss ihrer eigenen Zeiterfassung Leistungen als Selbständigerwerbende erbracht hatte (vgl. VB 103) und dafür am 10. September 2024 eine Rechnung über Fr. 5'500.00 stellte (VB 71). Im Formular für Oktober 2024 deklarierte sie zwar ihre selbständige Erwerbstätigkeit vom 1. bis 31. Oktober, erklärte jedoch, dass sie "keine Abrechnungen [beilegen könne], da kein Lohn" (VB 83), obwohl sie -6-