4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der B._____ GmbH für die Monate Juli bis Oktober 2024 jeweils Fr. 5'500.00 für Dienstleistungen der Firma D._____ in Rechnung stellte (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 3). Im Formular für Juli 2024 gab sie zwar eine "frisch gestartet[e]" selbständige Tätigkeit (lediglich) vom 21. bis 31. Juli an, hielt indes fest, dass sie "keine Lohnzahlungen erhalten habe" (VB 62), obwohl sie für Juli 2024 eine Rechnung über Fr. 5'500.00 stellte und gemäss dem Dokument "Zeiterfassung" bereits ab dem 2. Juli 2024 Leistungen für die B._____ GmbH erbracht hatte.