Auf die Frage, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe vom 21. bis 31. Juli eine selbständige Tätigkeit ausgeführt, sie habe frisch gestartet und noch keine Lohnzahlungen erhalten (VB 77). Im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2024" gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, an, sie habe vom 1. bis 31. August 2024 für die "C._____ GmbH" gearbeitet. Die Frage, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, bejahte sie ebenfalls und gab an, dies vom 1. bis 31. August 2024 getan zu haben (VB 79).