Es ist diesbezüglich daher nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. Zudem ist das subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken -4- versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2 mit Hinweisen).