1.2. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 17. März 2025 (VB 45) zu Recht aufgrund unwahrer bzw. unvollständiger Angaben mit Wirkung ab dem 24. Oktober 2024 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.