Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe auf den Formularen für den Juli und den August 2024 die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit jeweils mit "Nein" beantwortet, obwohl sie in diesem Zeitraum punktuell selbständig erwerbstätig gewesen sei. Dieser Fehler sei nicht aus Täuschungsabsicht entstanden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt keine Einnahmen erzielt und zu keinem Zeitpunkt einen finanziellen Vorteil aus der Fehldeklaration gezogen (vgl. Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 2).