2.3. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45) begründete der Beschwerdegegner die Sanktionierung mit 38 Einstelltagen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Auskunfts- und Meldepflicht verletzt und dadurch zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirkt habe, indem sie im Zeitraum von Juli bis -3-