Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle und stellte fest, dass der wöchentliche Arbeitsaufwand der Beschwerdeführerin für ihre Einzelfirma maximal 16 Stunden umfassen dürfe, damit der anrechenbare Arbeitsausfall (Beschäftigungsgrad) nicht unter 80 % falle. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2025 aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ab dem 24. Oktober 2024 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.