Mit Verfügung vom 1. November 2024 stellte der Beschwerdegegner eine unveränderte Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle fest. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle und stellte fest, dass der wöchentliche Arbeitsaufwand der Beschwerdeführerin für ihre Einzelfirma maximal 16 Stunden umfassen dürfe, damit der anrechenbare Arbeitsausfall (Beschäftigungsgrad) nicht unter 80 % falle.