1. Die 1986 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 17. Mai 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 10. Juli 2024 Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 %. Die zuständige Arbeitslosenkasse legte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug daraufhin auf die Periode vom 17. Mai 2024 bis 16. Mai 2026 fest. Mit Verfügung vom 1. November 2024 stellte der Beschwerdegegner eine unveränderte Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle fest.