Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.162 / mg / nl Art. 155 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1986 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 17. Mai 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 10. Juli 2024 Arbeitslosenent- schädigung auf der Grundlage einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 %. Die zuständige Arbeitslosenkasse legte die Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug daraufhin auf die Periode vom 17. Mai 2024 bis 16. Mai 2026 fest. Mit Verfügung vom 1. November 2024 stellte der Beschwerdegegner eine unveränderte Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rah- men von 80 % einer Vollzeitstelle fest. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer- deführerin im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle und stellte fest, dass der wöchentliche Arbeitsaufwand der Beschwerdeführerin für ihre Einzel- firma maximal 16 Stunden umfassen dürfe, damit der anrechenbare Ar- beitsausfall (Beschäftigungsgrad) nicht unter 80 % falle. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte der Beschwerdegegner die Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 10. Februar 2025 aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ab dem 24. Oktober 2024 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. März 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 45) begründete der Beschwerdegegner die Sanktionie- rung mit 38 Einstelltagen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Auskunfts- und Meldepflicht verletzt und dadurch zu Unrecht Ar- beitslosenentschädigung erwirkt habe, indem sie im Zeitraum von Juli bis -3- Oktober 2024 mit ihrem Einzelunternehmen für die B._____ GmbH tätig gewesen sei und dieser für die vier Monate jeweils im Pensum von 50 % erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt habe, auf den Formularen "An- gaben der versicherten Person" für die fraglichen Monate diesbezüglich aber nicht nur unvollständige, sondern gar irreführend falsche Angaben ge- macht habe (VB 47). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe auf den Formularen für den Juli und den August 2024 die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit jeweils mit "Nein" beantwortet, obwohl sie in diesem Zeitraum punktuell selbständig erwerbstätig gewesen sei. Dieser Fehler sei nicht aus Täuschungsabsicht entstanden. Sie habe zum dama- ligen Zeitpunkt keine Einnahmen erzielt und zu keinem Zeitpunkt einen fi- nanziellen Vorteil aus der Fehldeklaration gezogen (vgl. Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 2). 1.2. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwer- deführerin mit Einspracheentscheid vom 17. März 2025 (VB 45) zu Recht aufgrund unwahrer bzw. unvollständiger Angaben mit Wirkung ab dem 24. Oktober 2024 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Ein- künfte der Beschwerdeführerin für in den Monaten Juli bis Oktober 2024 erbrachte Arbeitsleistungen von der Arbeitslosenkasse als Zwischenver- dienst anzurechnen sind, sowie die Frage, ob die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 17. Mai bis 30. August 2024 auf- grund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der B._____ GmbH zu ver- neinen sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht weiter einzugehen. 2. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versi- cherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig aus- füllt. Es ist diesbezüglich daher nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleis- tungen oder deren Bemessung kausal sind. Zudem ist das subjektive Kri- terium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrecht- mässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken -4- versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2 mit Hinweisen). 2.2. Der den Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bildende Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hin- weisen). 3. 3.1. Was die von der Beschwerdeführerin für die Periode von Juli bis Oktober 2024 gemachten Angaben anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass sie im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2024" auf die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, ausführte, sie habe vom 21. bis 31. Juli 2024 für die Firma D._____ (selbständig) gearbeitet. Auf die Frage, ob sie eine selbständige Erwerbs- tätigkeit ausgeübt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe vom 21. bis 31. Juli eine selbständige Tätigkeit ausgeführt, sie habe frisch ge- startet und noch keine Lohnzahlungen erhalten (VB 77). Im Formular "An- gaben der versicherten Person für den Monat August 2024" gab die Be- schwerdeführerin auf die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitge- bern gearbeitet habe, an, sie habe vom 1. bis 31. August 2024 für die "C._____ GmbH" gearbeitet. Die Frage, ob sie eine selbständige Erwerbs- tätigkeit ausgeübt habe, bejahte sie ebenfalls und gab an, dies vom 1. bis 31. August 2024 getan zu haben (VB 79). Im Formular "Angaben der ver- sicherten Person für den Monat September 2024" beantwortete die Be- schwerdeführerin die Frage, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aus- geübt habe, mit "Nein" (VB 81). Im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2024" bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, gab an, dass dies vom 1. bis 31. Oktober der Fall gewesen sei, und merkte an: "20 % Frisch gestartet. Keine Abrechnungen, da kein Lohn" (VB 83). 3.2. Im prozessorientierten Beratungsprotokoll hielt die zuständige Personalbe- raterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) am 7. Oktober 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin sie über deren Geschäftsidee ei- nes Online-Marketing-Unternehmens informiert habe. Die Beschwerdefüh- rerin wurde gemäss dem fraglichen Protokolleintrag durch die Personalbe- raterin darüber informiert, dass sie alle generierten Einnahmen sowie die Gründung des Unternehmens der Arbeitslosenkasse zu deklarieren habe. -5- Die Beschwerdeführerin teilte der Personalberaterin mit, dass noch keine Webseite aufgeschaltet und noch keine Aufträge angenommen worden seien (VB 9 f.). 3.3. Mit E-Mail vom 12. November 2024 liess der Geschäftsführer der B._____ GmbH der Unia Arbeitslosenkasse Wohlen verschiedene Dokumente zu- kommen (VB 191). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin be- treffend ihr Einzelunternehmen "Firma D._____" am 27. Juni 2024 mit der B._____ GmbH einen als Dienstleistungsvertrag bezeichneten Vertrag ab- schloss. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich darin gegenüber der B._____ GmbH, den Titel CSO zu tragen, verantwortlich für das Onboar- ding der Kunden und für Sales und Kundenbetreuung sowie zuständig für die strategische Definition des Unternehmens zu sein. Die B._____ GmbH verpflichtete sich im Gegenzug, eine "Vergütung" von monatlich Fr. 5'500.00 zu bezahlen. Die Parteien vereinbarten sodann, dass der Ver- trag am 1. Juli 2024 in Kraft trete, für ein Jahr gelte und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von den Parteien auf Quartalsende gekündigt wer- den könne (VB 68). Die Beschwerdeführerin stellte der B._____ GmbH für die Monate Juli bis Oktober 2024 jeweils eine Rechnung in Höhe von Fr. 5'500.00 für "Beschreibung: CSO – Mandat […] (50 %)" (VB 70–73). 3.4. Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner am 21. Februar 2025 ein undatiertes Dokument mit dem Titel "Zeiterfassung" ein, wonach sie im Zeitraum vom 27. Juni bis 1. November 2024 für verschiedene für die B._____ GmbH erbrachte Dienstleistungen insgesamt 32 Stunden auf- gewendet habe (VB 103). 4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der B._____ GmbH für die Monate Juli bis Oktober 2024 jeweils Fr. 5'500.00 für Dienstleistungen der Firma D._____ in Rechnung stellte (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 3). Im Formular für Juli 2024 gab sie zwar eine "frisch gestartet[e]" selbstän- dige Tätigkeit (lediglich) vom 21. bis 31. Juli an, hielt indes fest, dass sie "keine Lohnzahlungen erhalten habe" (VB 62), obwohl sie für Juli 2024 eine Rechnung über Fr. 5'500.00 stellte und gemäss dem Dokument "Zeiterfas- sung" bereits ab dem 2. Juli 2024 Leistungen für die B._____ GmbH er- bracht hatte. Im Formular für September 2024 verneinte die Beschwerde- führerin am 30. August 2024 die Frage, ob sie eine selbständige Erwerbs- tätigkeit ausgeübt habe (VB 81), obwohl sie gemäss ihrer eigenen Zeiter- fassung Leistungen als Selbständigerwerbende erbracht hatte (vgl. VB 103) und dafür am 10. September 2024 eine Rechnung über Fr. 5'500.00 stellte (VB 71). Im Formular für Oktober 2024 deklarierte sie zwar ihre selb- ständige Erwerbstätigkeit vom 1. bis 31. Oktober, erklärte jedoch, dass sie "keine Abrechnungen [beilegen könne], da kein Lohn" (VB 83), obwohl sie -6- der B._____ GmbHfür den fraglichen Monat Fr. 5'500.00 in Rechnung stellte (VB 73). Somit hat die Beschwerdeführerin in den Formularen für Juli, September und Oktober 2024 unwahre bzw. unvollständige Angaben gemacht. Ebenso gab die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 gegen- über der Personalberaterin an, dass sie noch keine Aufträge angenommen habe (vgl. E. 3.2. hiervor), was ebenfalls unwahr ist. Soweit die Beschwer- deführerin vorbringt, sie habe zu keinem Zeitpunkt einen finanziellen Vorteil aus den Fehldeklarationen gezogen, ist darauf hinzuweisen, dass unerheb- lich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind oder zu einem Schaden geführt haben (vgl. E. 2.1.; Rz. 38 AVIG-Praxis ALE). Dass sie nach eigenen Angaben nicht in Täuschungsabsicht gehandelt hat (Ein- gabe vom 9. Mai 2025), ist für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Sank- tionierung ihres Verhaltens ebenfalls nicht von Bedeutung, da das subjek- tive Kriterium der Absicht – d.h. des Wissens und Willens, eine unrecht- mässige Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder dies zumindest zu versuchen – nicht Tatbestandvoraussetzung ist (E. 2.1. hiervor). Damit ist der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstellungsdauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberech- tigung in den letzten zwei Jahren angemessen verlängert wird (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). 5.2. Der Beschwerdegegner sanktionierte die Beschwerdeführerin mit Ein- spracheentscheid vom 17. März 2025 mit 38 Einstelltagen und setzte damit die Anzahl Einstelltage unterhalb des für eine Einstellung bei schwerem Verschulden geltenden Mittelwerts fest (VB 45). Die Beschwerdeführerin übte von Juli bis Oktober 2024 während vier Monaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aus und erbrachte in diesem Rahmen Dienstleistungen, für die sie monatlich Fr. 5'500.00 in Rechnung stellte, was auf den Formu- laren "Angaben der versicherten Person für den Monat" jeweils vollumfäng- lich anzugeben gewesen wäre. Trotzdem erklärte sie auf den Formularen für den Juli und den Oktober 2024 jeweils, "kein[en] Lohn" erzielt zu haben, und verneinte im September 2024, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus- geübt zu haben, obwohl sie Leistungen als Selbständigerwerbende er- bracht und diese in Rechnung gestellt hatte. Dass der Beschwerdegegner -7- das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer wertete, ist damit nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Be- schwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit im August und im Ok- tober 2024 grundsätzlich deklarierte, und vor dem Hintergrund, dass sie erstmals wegen einer Verletzung der Auskunft- oder Meldepflicht sanktio- niert wurde, erscheint die Festsetzung der Anzahl Einstelltage durch den Beschwerdegegner auf 38 als angemessen. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die Einstellungsdauer ist daher zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert