4.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. März 2025 nicht abschliessend geklärt war, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 3.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als auch auf die psychiatrischen Beschwerden weiter abzuklären.