Die Beschwerdegegnerin stützte sich aber in ihrer Verfügung vom 10. März 2025 auf die Stellungnahme von Dr. med. C._____ ab, wenn sie von einer Arbeitsfähigkeit von 70-80% ausging (vgl. VB 145 S. 2). Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, die vorhanden Widersprüche auch in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers abzuklären.