__ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit selbst im bisherigen Beruf ausgegangen ist. Er setzt sich dabei jedoch nicht mit den erhöhten Anforderungen auseinander, welche vom Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Senior Treasurer gefordert waren (vgl. E. 4.1.1. hiervor). Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht klar, ob nun von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % gemäss Dr. med. C._____ oder sinngemäss von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss Dr. med. D._____ auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich aber in ihrer Verfügung vom 10. März 2025 auf die Stellungnahme von Dr. med.