Der RAD-Arzt Dr. med. D._____, welcher in der Folge aus psychiatrischer Sicht eine Stellungnahme abgegeben hat, nahm nicht explizit Stellung zur Arbeitsfähigkeit, stellte vorwiegend eine gute Behandelbarkeit der depressiven Symptome fest und führte aus, der zuletzt ausgeübte Beruf stelle vom Belastbarkeitsprofil her keine Tätigkeit dar, welche grundsätzlich aufgrund einer depressiven Erkrankung nicht zumutbar wäre (VB 140 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass Dr. med. D._____ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit selbst im bisherigen Beruf ausgegangen ist.