Die aufgeführte akzentuierte Persönlichkeit könne schon per Definition nicht als Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gesehen werden. Es sei festzuhalten, dass eine depressive Episode nicht als Hinderungsgrund gesehen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht zurück in seinen Beruf könne. Einerseits seien depressive Symptome gut behandelbar und anderseits stelle der zuletzt ausgeübte Beruf vom Belastbarkeits- -4- profil her keine Tätigkeit dar, welche grundsätzlich aufgrund einer depressiven Erkrankung nicht mehr zumutbar wäre (VB 140).