2.2. Dr. med. D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2024 aus, es würden in den bisherigen Arztberichten einerseits subjektive Gründe des Beschwerdeführers aufgeführt, warum dieser nicht zurück in seine bisherige berufliche Tätigkeit möchte. Andererseits werde dokumentiert, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode vorliege, aber ohne dies hinreichend und differenziert zu begründen. Die aufgeführte akzentuierte Persönlichkeit könne schon per Definition nicht als Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gesehen werden.