Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag zu den Akten und hielt an seinem Rechtsbegehren fest. -3-