3.3. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, sie würde sich über Kulanz in diesem Fall freuen, könnte dies sinngemäss als Gesuch zur Wiederherstellung der Frist aufgenommen werden. Jedoch lag nach dem Gesagten offensichtlich kein Hinderungsgrund vor, das AvP-Formular für den Monat Oktober 2024 rechtzeitig einzureichen. Somit war die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht unverschuldeterweise davon abgehalten, binnen Frist zu handeln, weshalb eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG (vgl. E. 2.1. hiervor) ausser Betracht fällt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024 ist folglich erloschen.