3.2.2. Sowohl im Schreiben vom 23. Oktober 2024 (VB 190) als auch in demjenigen vom 24. Januar 2025 (VB 120) wurde die Beschwerdeführerin explizit auf die Frist von drei Monaten hingewiesen. Im Schreiben vom 24. Januar 2025 wurde sie sogar konkret darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Leistungen für Oktober 2024 am 1. Februar 2025 verfalle, wenn sie das AvP-Formular bis dahin nicht eigereicht habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei ihr in der Klinik nicht möglich gewesen, die Unter- -6-