Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024 grundsätzlich verwirkt, da die Beschwerdeführerin das AvP-Formular für Oktober 2024 unbestrittenermassen verspätet eingereicht hat. Zu prüfen bleibt, ob für die Nichteinreichung des AvP-For- mulars seitens der Beschwerdeführerin innert Frist entschuldbare Gründe vorliegen und eine Wiederherstellung der Frist in Betracht fällt.