In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Januar 2025 erneut auf, unter anderem das Formular AvP für Oktober 2024 einzureichen. Obigen – nochmals in fetter Schrift angebrachten – Hinweis ergänzte die Beschwerdegegnerin mit folgendem Zusatz (VB 120): "Der Oktober 2024 verfällt somit per 01.02.2025."