2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem -4- vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag unter anderem das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) einreicht. Die Arbeitslosenkasse setzt gemäss Abs. 3 der Bestimmung der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen an und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.