ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Aus Sorgfaltsgründen ist es immer notwendig, bereits bei der Möglichkeit, dass eine Frist verpasst wurde, umgehend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen.