2. 2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (BGE 117 V 244 E. 3a/b S. 245 f.). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist jedoch möglich, wenn ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis vorliegt.