Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 10. April 2025 dagegen vor, sie habe sich im betreffenden Zeitpunkt in stationärer Behandlung befunden und sei von der für sie zuständigen Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) anlässlich des Gesprächs vom 15. Januar 2025 nicht auf die Wichtigkeit des fraglichen Formulars hingewiesen worden. Daher erscheine es unangemessen, den Entscheid ausschliesslich auf die verspätete Einreichung eines Dokuments zu stützen. 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2024.