1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024 im Einspracheentscheid vom 7. April 2025 damit, dass die Beschwerdeführerin das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober -3- 2024" nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG eingereicht habe und daher der entsprechende Anspruch "verfallen und entsprechend verwirkt" sei (VB 22).