2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Beschwerdegegnerin und die Anerkennung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: