In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2025 (Datum Eingang bei der Beschwerdegegnerin) unter anderem das am 3. Februar 2025 unterzeichnete Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2024" ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2024. Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Februar 2025 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2025 ab.