5.6. Damit ist bei der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juli 2020 überwiegend wahrscheinlich keine andauernde gesundheitliche Verschlechterung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass eingetreten. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit zu verneinen, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt (vgl. E. 2.2. hiervor) und sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Verfügung vom 6. März 2025 ist folglich zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.