Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Einwandsverfahren explizit nur ein orthopädisch– (rheumatologisch-)psychiatrisches Gutachten gefordert hatte (vgl. VB 114 S. 3 f.), welchem Begehren die Beschwerdegegnerin in der Folge auch entsprochen hat. Dies lässt darauf schliessen, dass selbst er – gestützt auf dieselben aus kardiologischer und internistischer Sicht vorliegenden Akten – nicht von einer Einschränkung in kardiologischer oder internistischer Sicht ausgegangen ist.