Dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen würde, lässt sich dem Bericht damit gerade nicht entnehmen und eine solche macht die Beschwerdeführerin ausweislich der übrigen Akten zu Recht auch nicht geltend. Zudem läge es im Rahmen der Möglichkeiten einer Gutachtenstelle, in Rücksprache mit der - 13 -