5.4. Die Beschwerdeführerin bringt ebenfalls vor, es sei keine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt, da weder die Einschränkung durch die Koronare 3-Gefässerkrankung noch das Metabolische Syndrom, welches unter anderem Adipositas und Diabetes mellitus Typ II umfasse, abgeklärt worden seien (Beschwerde S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin bringt lediglich allgemein vor, dass eine Adipositas zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen könne (Beschwerde S. 11). Dass sie jedoch durch die Adipositas konkret eingeschränkt wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und solches lässt sich auch den Akten nicht entnehmen.