___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 7. Juli 2024 aus, eine optimal der Behinderung angepasste Tätigkeit dürfe seit Beginn der Schultererkrankung links im Januar 2019 keine Tätigkeiten über Kopf und in Vorhalte umfassen (VB 128.6 S. 32), was im Wesentlichen auch der Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 15. Februar 2020 entspricht. Es ist somit auch aus orthopädischer Sicht keine erhebliche Veränderung der medizinische Situation eingetreten.