Die Einschränkungen in der linken Schulter waren bereits im Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 9. Juli 2020 (VB 61) bekannt und vom RAD auch entsprechend in seiner medizinischen Stellungnahme vom 15. Februar 2020 und im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt worden, wenn er von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Belastung der Schulter (Heben und Tragen, Arbeiten über der Horizontalen, stereotype Bewegungen) ausging (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Dass sich am Zumutbarkeitsprofil etwas geändert hat, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch ausweislich der Akten nicht ersichtlich, führte doch Dr. med. G.____