Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege neu die Diagnose einer Frozen Shoulder links vor, bei welcher es sich um eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen handelt (Beschwerde S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass massgebend für die Beurteilung eines Rentenanspruchs rechtsprechungsgemäss nicht die (genaue) Diagnose, sondern in erster Linie die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung, also die Auswirkung der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen) ist.