Vor dem Hintergrund, dass eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch schlüssig verneint wurde, ist denn auch nicht zu beanstanden, dass vom psychiatrischen Gutachter keine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 durchgeführt wurde (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). Was im Übrigen die diagnostische Herleitung und die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anbelangt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich sind, weil er als medizinischer Laie hierfür offensichtlich nicht befähigt ist (vgl. Urteil des